BGH entscheidet über den Streitwert und die Rückabwicklung von Realkrediten

Mit Beschluss vom 12.01.2016, Az.: XI 366/15 hat der Bundesgerichtshof lange umstrittene Fragen zum Streitwert und zur Rückabwicklung nunmehr endgültig geklärt.

Im Hinblick auf den Streitwert hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgelegt, dass dieser die geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen der Darlehensnehmer darstellt. Dabei setzt sich der Bundesgerichtshof auch umfassend mit der unterschiedlichen Rechtsprechung der Instanzengerichte auseinander.

Bezugnehmend auf die Rückabwicklung hat der Bundesgerichthof diese wie folgt entschieden:

  • Der Gebrauchsvorteil wird grundsätzlich anhand der Höhe des Vertragszinssatzes berechnet und ist nur auf den tatsächlich noch überlassenen Teils der Darlehensvaluta zu berechnen. Der Bundesgerichtshof hat damit der Auffassung, der Gebrauchsvorteil sei anhand der vollständigen Darlehensvaluta zu berechnen, eine deutliche Absage erteilt.
  • Im Gegenzug hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Rückzahlung aller geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zzgl. eines Nutzungsersatzanspruchs.
  • Der Nutzungsersatzanspruch ist auf die gesamte Leistung, mithin Zins- und Tilgung zu berechnen. Es gilt weiterhin die zu Lasten streitende Vermutung, dass bei Zahlungen an eine Bank, diese einen Nutzen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ziehen.

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