Mit Urteil vom 27.01.2016, Az.: 17 U 16/15 hat das Oberlandesgericht Frankfurt die „frühestens“ -Widerrufsbelehrung des Sparkassenverlages für fehlerhaft erachtet.
Das OLG Frankfurt hat die Schutzwirkung abgelehnt, da der Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ als überflüssig einzustufen war, da kein verbundenes Geschäft dem Rechtsstreit zu Grunde lag.
Auch die Verwirkung und ein rechtsmissbräuchliches Verhalten lehnte das OLG Frankfurt ausdrücklich ab. Anhaltspunkte für ein solches Verhalten seien nicht gegeben, sofern der Verbraucher lediglich das Darlehen zurückgezahlt hat. Hier ist jedoch in jedem Fall eine konkrete Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Des Weiteren sprach das OLG Frankfurt dem Darlehensnehmer einen Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten auf die geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen.