Mit Urteil vom 16.03.2016, Az.: VIII ZR 146/15 hat der Bundesgerichtshof zum Widerrufsrecht von Fernabsatzverträgen ausdrücklich entschieden, dass ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers nur in Ausnahmefällen zu bejahen ist.
Als Beispiel nennt der Bundesgerichtshof Fälle in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist, das sind Fälle in denen ein Verbraucher eine Schädigung des Unternehmers beabsichtigt oder schikanös handelt.
Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Rechts zum Widerruf hat der Bundesgerichtshof konkret in seiner Pressemitteilung wie folgt formuliert:
„Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.“
Dies zeigt deutlich, dass die Motivation des Verbrauchers sein Widerrufsrecht auszuüben nicht zu berücksichtigen ist.
Die zum Widerrufsrecht von Fernabsatzverträgen ergangene Entscheidung ist ebenso auf das Widerrufsrecht von Verbraucherdarlehensverträgen anwendbar.
Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes ist der Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages demnach nicht als rechtsmissbräuchlich einzuordnen, sofern dieser aus wirtschaftlichen Erwägungen erfolgt.