Mit Urteil vom 16.03.2016, Az.: VIII ZR 146/15 hat der Bundesgerichtshof zum Widerrufsrecht von Fernabsatzverträgen ausdrücklich entschieden, dass ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers nur in Ausnahmefällen zu bejahen ist.