Mit Urteil vom 16.03.2016, Az.: VIII ZR 146/15 hat der Bundesgerichtshof zum Widerrufsrecht von Fernabsatzverträgen ausdrücklich entschieden, dass ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers nur in Ausnahmefällen zu bejahen ist.
Mit Urteil vom 27.01.2016, Az.: 17 U 16/15 hat das Oberlandesgericht Frankfurt die „frühestens“ -Widerrufsbelehrung des Sparkassenverlages für fehlerhaft erachtet.
Mit Beschluss vom 12.01.2016, Az.: XI 366/15 hat der Bundesgerichtshof lange umstrittene Fragen zum Streitwert und zur Rückabwicklung nunmehr endgültig geklärt.